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Menschenhandel

Definition und Zahlen

Definition von Menschenhandel

Artikel 3 lit. a des Palermo-Protokolls1 definiert Menschenhandel als „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung„.

Menschenhandel besteht demnach aus drei Elementen

  1. einer Aktion: z. B. Rekrutierung oder Beförderung von Betroffenen;
  2. unlauteren Mitteln: z. B. Täuschung, Manipulation, Einschüchterung, Zwang;
  3. Ausbeutungsabsicht, z. B. Ausbeutung der Arbeitskraft, sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung zur Begehung von Straftaten, Ausbeutung zur Bettelei.

Wann spricht man von Ausbeutung

Ausbeutung ist in Österreich explizit in drei gerichtlichen Straftatbeständen erwähnt. Das Delikt Menschenhandel (§ 104a Strafgesetzbuch) setzt den Vorsatz auf Ausbeutung der Opfer voraus. § 116 Fremdenpolizeigesetz sanktioniert die Ausbeutung eines Fremden2, welcher sich in einer besonderen Abhängigkeit befindet. Zudem bedroht § 216 StGB Zuhälterei mit strengere Strafe, wenn die Opfer ausgebeutet (und nicht nur ausgenutzt) werden.

Der Begriff „Ausbeutung“ ist nicht gesetzlich definiert. Laut österreichischer Rechtsprechung liegt Ausbeutung vor, wenn eine Person rücksichtslos ausgenutzt wird und die Ausnutzung gegen ihre lebenswichtigen Interessen gerichtet ist. Erhält sie für die Arbeit über längere Zeit keine oder nur völlig unzureichende Bezahlung oder wurden die gesetzlich festgelegten oder zumutbaren Arbeitszeiten über einen „längeren Zeitraum exzessiv ausgedehnt“3, so wird etwa von Ausbeutung der Arbeitskraft gesprochen. Zudem liegt Ausbeutung auch dann vor, wenn das Opfer unter sonst unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder unter erheblicher und nachhaltiger Verletzung kollektivvertraglicher oder gesetzlicher österreichischer Mindeststandards zur Arbeit angehalten wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Person selbständig oder unselbständig tätig ist.

Zahlen zum Thema Menschenhandel

Die Anzahl der von Menschenhandel Betroffenen ist sehr schwer abzuschätzen, da dieses Phänomen überwiegend im Dunkelfeld bleibt, das heißt, dass Fälle von Menschenhandel nur relativ selten zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

2015 wurden laut dem Jahresbericht Menschenhandel des Bundeskriminalamtes in Österreich 62 Opfer von Menschenhandel identifiziert und 67 Tatverdächtige gemäß § 104a Strafgesetzbuch angezeigt. Im selben Jahr gab es in Österreich aber nur 5 Verurteilungen wegen dieses Delikts.

1 Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2000, in Österreich in Kraft seit 15. 10. 2005; https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073623/NOR40073623.pdf;
2 „Fremde“ bezeichnet Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Laut Alexander Tipold (WK zu § 116 FPG, Rz 5) kommen auch Unionbürger in Betracht, da sie sich trotz Aufenthaltsrechts in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinden können.
3 Hajdu/Planitzer/Probst (2014): Arbeitsausbeutung. Ein sozial-ökonomisches Problem? Frauenhandel bzw. Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung von Ungarinnen und Ungarn in Österreich, S. 10.

Betroffene

Unter den Betroffenen von Menschenhandel sind Kinder und Erwachsene, Männer, Frauen und Transgender-Personen, sowie Angehörige verschiedener Länder und Ethnien.

Je nach Ausbeutungsart bzw. -umfeld sind andere Gruppen stärker vertreten. So sind die identifizierten Opfer von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung überwiegend Frauen oder Transgender-Personen, während zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen vor allem strafunmündige Kinder und Jugendliche eingesetzt werden. Von Arbeitsausbeutung im Baugewerbe sind in erster Linie Männer betroffen, von der Ausbeutung in Haushalten überwiegend Frauen.

Gemeinsam ist den meisten Betroffenen, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, keine alternative Möglichkeit sehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und oft noch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Näheres können Sie in unseren Positionspapieren zu den einzelnen Ausbeutungsarten nachlesen.

Kinder als Betroffene

Positionspapier Kinderhandel

Definition und Erscheinungsformen

Eine signifikante Zahl der Opfer von Menschenhandel ist jünger als 18 Jahre alt und gelten damit gemäß UN-Kinderrechtskonvention als Kinder im Sinne einer besonderen Schutzwürdigkeit, insbesondere vor Gewalt und Missbrauch. Laut UNODC-Bericht zu Menschenhandel2 ist die Zahl der Minderjährigen unter den von Menschenhandel Betroffenen weltweit von 27% (17% Mädchen, 10% Buben) in 2012 auf 33% (21% Mädchen, 12% Buben) in 2014 gestiegen.

Im Jahre 2000 wurde von den Vereinten Nationen im „Palermo-Protokoll“ (Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2000, in Österreich in Kraft seit 15. 10. 2005) eine einheitliche Definition für Menschenhandel beschlossen.

Artikel 3 lit. a des Palermo-Protokolls3 definiert Menschenhandel als „Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung„.

Menschenhandel ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte, der aus drei wesentlichen Elementen besteht:

  1. Aktion: z. B. Rekrutierung von Frauen, Kindern und Männern;
  2. unlautere Mittel: z. B. Täuschung, Manipulation, Einschüchterung, Zwang;
  3. Ausbeutungsabsicht, z. B. wirtschaftliche Ausbeutung, sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung zur Begehung von Straftaten, Ausbeutung zur Bettelei.

Kinderhandel ist eine spezifische Form des Menschenhandels, wobei unter „Kind“ alle jungen Menschen bis zum 18. Lebensjahr verstanden werden. Die Anwendung „unlauterer Mittel“, wie oben dargestellt, ist für das Vorliegen von Kinderhandel irrelevant.

Eine Besonderheit im Falle von Kinderhandel sind zum Beispiel spezifische Formen von Abhängigkeiten (wie etwa innerhalb eines Familienverbands).

In Österreich ist die Straftat „Menschenhandel“ im § 104a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Dort sind in Absatz (3) auch die Ausbeutungsformen definiert, von denen sowohl Erwachsene wie auch Kinder betroffen sein können:

(3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

§ 104a StGB (Strafgesetzbuch)

In Absatz (5) ist festgelegt, dass Menschenhandel mit Minderjährigen als besonders schweres Delikt zählt: „Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt„.

Kinder fallen Menschenhändler*innen zum großen Teil aus denselben Gründen zum Opfer wie Erwachsene. Doch haben Kinder weniger Einfluss auf ihre Lebensgestaltung, leben in einer stärkeren Abhängigkeit mit ihrem Umfeld und werden durch das nationale Rechtssystem in vielen Ländern oft nicht ausreichend geschützt. Deshalb sind Kinder stärker gefährdet als Erwachsene, ausgebeutet zu werden.

Herausforderungen

Der Handel mit Kindern zum Zwecke der sexuellen und anderen Formen der Ausbeutung nimmt stark zu, das zeigen internationale Berichte, wie jener von UNODC (s. oben). Skrupellose Einzelpersonen (z.B. Verwandte, sonstige Ausbeuter*innen) und internationale Menschenhändlerringe sind überall auf der Welt aktiv. Sie kaufen, locken oder verschleppen jährlich Hunderttausende von Minderjährigen, um sie auszubeuten. Dabei gehören Kinder ohne Zweifel zu den schutzbedürftigsten Opfern. Das Geschäft beschränkt sich schon lange nicht mehr auf wenige Handelsrouten. In unserer globalisierten Welt werden Kinder über Landes- und Erdteilgrenzen hinweg verschleppt und verkauft.

Österreich gilt als Transit und Zielland von Menschenhandel. Tatsächlich gibt es immer noch große Probleme bei der Identifizierung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Auch fehlen einheitliche Standards bei der Betreuung und Versorgung der minderjährigen Opfer. Laut einem EU-Bericht aus 20134 wurden in Österreich im Zeitraum 2008-2010 207 Opfer von Menschenhandel identifiziert, davon 11 Kinder, das entspricht einer Quote von 5%. Im Vergleich zum Durchschnitt der EU-Länder hingeben betrug der Anteil an Minderjährigen EU-weit immerhin 15% (12% Mädchen, 3% Buben).

Kinder, die Opfer von Menschenhandel werden, haben spezielle Bedürfnisse und stellen somit Strafverfolgungsbehörden, Kinderschutzorganisationen und Betreuer*innen in den Ländern, in denen sie aufgefunden werden, vor zusätzliche Herausforderungen. Darüber hinaus haben Staaten im Rahmen des internationalen Rechtssystems im Umgang mit Minderjährigen strengere Vorschriften einzuhalten als im Umgang mit Erwachsenen.

Im österreichischen Rechtssystem etwa hat das Kindeswohl5 hat bei allen Entscheidungen, die das Kind betreffen, an erster Stelle zu stehen. Kinderhandel ist eine Form massiver Kindeswohlgefährdung6, die zwingend die Zuständigkeit der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) zur Folge hat, vorausgesetzt das Kind wird als Opfer identifiziert.

Forderungen

Eine im Auftrag von ECPAT und mit Unterstützung des juristischen Fachverlags LexisNexis erstellte Rechtsexpertise, die vom Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte7 erstellt und im Frühjahr 2013 vorgestellt wurde, stellt als wesentlichen Mangel im Hinblick auf die Betreuung von Opfern von Kinderhandel in Österreich fest: Internationale Vorgaben zur Schaffung eines umfassenden

Kooperations- und Opferschutzkonzeptes für Betroffene des Kinderhandels sind in Österreich derzeit nur unzureichend umgesetzt. Auch das Monitoringgremium des Europarates, GRETA, zur Überwachung der Umsetzung der Europaratskonvention gegen Menschenhandel, fordert Österreich auch im zweiten Bericht dazu auf, so ein Kooperations- und Opferschutzkonzept dringend umzusetzen.8 Daraus ergeben sich folgende Forderungen:

  • Umsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 26. März 2014 betreffend Betreuung von Kinderhandelsopfern.9
  • Bund und Länder müssen sich auf einen Kooperationsmodus verständigen, der auf einheitlichen Standards für die Betreuung und Versorgung minderjähriger Opfer von Menschenhandel beruht, wie es in diversen internationalen und EU-Abkommen festgelegt ist.
  • Österreichweit muss die Übertragung der vollen Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger*innen für Betroffene des Kinderhandels gewährleistet sein.
  • Die Unterbringung der Opfer hat sich an den Qualitätsstandards der Kinder- und Jugendhilfe zu orientieren und muss den Sicherheitsstandards für Betroffene des Menschenhandels entsprechen. Die Sicherheitsstufe, die notwendig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Die Opferrechte vor Gericht, insbesondere psychosoziale und juristische Prozessbegleitung sowie ggf. Entschädigungen sind für alle Betroffenen des Kinderhandels zu gewährleisten und Opfer zu diesem Zweck an die vom BMJ mit dieser Aufgabe betraute Einrichtung LEFÖ-IBF zu vermitteln.
  • Relevante Behörden, das sind insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Fremden- und Asylbehörden, spezialisierte NGOs und Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Fremde oder Flüchtlinge müssen regelmäßig und nachhaltig sensibilisiert bzw. geschult werden, damit sie in der Lage sind, Kinder als Opfer des Menschenhandel zu erkennen.
  • Spezieller Schutz und gesicherte Unterbringung für unbegleitete Minderjährige, die im Zuge von Flucht- und Migration nach Österreich kommen. Wie bereits Europol im Jänner 2016 gemeldet hat, sind rund 10.000 Kinder in der EU verschwunden. Es ist zu befürchten, dass viele Kinder von Kriminellen ausgebeutet werden.

Eine weitere Expertise, die von der Strafrechtsexpertin, Dr. Katharina Beclin10, erstellt wurde, stellt auch u. a. Schwachstellen im strafgesetzlichen Regelwerk fest.

  • Das Delikt Menschenhandel sowie Teilaspekte des Delikts, wie etwa die Ausbeutung, sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt, die nicht optimal aufeinander abgestimmt sind. So etwa sind die Strafausmaße für Ausbeutung unterschiedlich geregelt.
  • Auch fehlt z. B. im § 116 „Ausbeutung eines Fremden“ FPG (Fremdenpolizeigesetz) der Tatbestand „Ausbeutung minderjähriger“ Personen.

Darüber hinaus ist eine Diskussion und Bewusstseinsbildung bezüglich der Dimensionen des Begriffs „Ausbeutung“ erforderlich, wobei bei der Ausbeutung von Minderjährigen jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen ist.

1 Ausgearbeitet von ECPAT, LEFÖ-IBF und IOM für die Plattform gegen Ausbeutung und Menschenhandel;
2 United Nations Office on Drugs and Crime: Global Report on Trafficking in Persons 2014
3 „Palermo-Protokoll“, Art. 3; https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40073623/NOR40073623.pdf; in Österreich seit 15.10.2005 in Kraft.
4 EUROSTAT, 2013. Lt. EUROSTAT Bericht wurden zwischen 2008 und 2010 insgesamt 23.600 von Menschenhandel Betroffene registriert – Minderjährige eingeschlossen.
5 Legaldefinition Kindeswohl, siehe § 138 ABGB.
6 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
7 In: LexisNexis (Hrsg) 2013: Anti-Child-Trafficking, Rechtliche Herausforderungen im Kampf gegen Kinderhandel.
8 http://www.coe.int/en/web/anti-human-trafficking/austria
9 Im Wortlaut: Die Bundesregierung wird ersucht, an den Empfehlungen für Maßnahmen zur Prävention von Kinderhandel und zum Schutz der Opfer von Kinderhandel weiter zu arbeiten und diesbezüglich die Gespräche mit den Bundesländern weiter zu führen, mit dem Ziel, ein gemeinsames Konzept und verpflichtende Standards für die Identifikation und Betreuung von Opfern von Kinderhandel vorzulegen.
10 In: LexisNexis (Hrsg) 2013: Anti-Child-Trafficking, Rechtliche Herausforderungen im Kampf gegen Kinderhandel